Gegenüber unseren Auftraggebern mit der Rechtsstellung eines Unternehmers i. S. d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart. Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wird bei abweichenden Klauseln des Auftraggebers der Auftrag gleichwohl ausgeführt, so gilt nur in Bezug auf die jeweils betroffene Abweichung dispositives Recht.

Vorbehalten bleibt das Recht der jederzeitigen Abänderung dieser AGB unter vorheriger schriftlicher Information des Auftraggebers. Im Falle von Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers ist dieser zur außerordentlichen Kündigung laufender Verträge mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung berechtigt.

I. SCHRIFTFORM

1.  Sämtliche nachstehend bezeichneten Willens- und Tatsachenerklärungen (z. B. Angaben) bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Abänderungen eines Auftrags oder einer Vereinbarung.

2.  Die Schriftform wird auch durch zum unmittelbaren papiermäßigen Ausdruck geeignete Medien der elektronischen Kommunikation gewahrt. Der Zugangsnachweis obliegt dem Absender.

II. AUFTRAGSERTEILUNG UND -ANNAHME

1.  Uns erteilte Aufträge werden erst nach Bestätigung durch uns verbindlich.

2.  Unsere Leistungspflicht bestimmt sich nach den unsererseits bestätigten konkreten Vorgaben des Auftraggebers. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich etwaig darauf beruhenden Produktionsausfalls begründen eine weitergehende Vergütungspflicht des Auftraggebers. Dies gilt auch für Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3.  Eine Verpflichtung zur Leistung an Dritte lässt die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen aus dem Grundverhältnis unberührt.

4.  Auftraggeberseits veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesatze, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten sind gesondert zu vergüten.

5.  Ferner sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbstständig und gesondert vergütungspflichtig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung eines Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die 10 % des Angebotspreises übersteigen, ist für den übersteigenden Teil der Mehrkosten vorab die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

6.  Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den Gesamtauftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort bereit zu stellen.

7.  Wir sind berechtigt, fachlich geeignete Dritte als Sub- oder Nachunternehmer einzusetzen oder den erteilten Auftrag vollständig an derartige Dritte zu vergeben.

III. PREISE UND VERGÜTUNGEN

1.  Kostenvoranschläge sind bis zu unserer Auftragsbestätigung unverbindlich.

2.  Grundlage der Preisbildung ist die Auftragserteilung in der letzten von uns bestätigten Fassung. Alle Preise gelten ab Werk. Umsatzsteuer, Porto und Verpackung sind nicht enthalten.

3.  Wir sind ohne Rückfrage beim Auftraggeber berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % dem Angebotspreis entsprechend zu berechnen; gleiches gilt für branchenüblichen Etikettenschwund. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

4.  Liegt unsere Leistung lediglich in der Beratung und kommt ein Auftrag anschließend nicht zustande, können wir eine angemessene Vergütung für unsere Leistung verlangen. Etwaig nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe usw. sind unverzüglich an uns herauszugeben.

5.  Ist durch unsere Leistung ein eigenständiges Produkt entstanden, auch ohne dass dieses eine schutzrechtsfähige Qualität erreicht, und ist dieses Produkt ganz oder teilweise Inhalt oder Gegenstand eines Auftrags, der von anderen als uns an Dritte erteilt wird, können wir nach unserer Wahl von unserem und/oder jedem Auftraggeber des Drittauftrags als Gesamtschuldner eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Zwecks deren Bezifferung verpflichten sich unser Auftraggeber und ein ggf. abweichender Leistungsempfänger uns gegenüber zur uneingeschränkten Auskunft über den/die dritten Auftragnehmer und die unter Verwertung unserer Leistung entstandenen Erlöse. Diese Verpflichtung ist bei der in Satz 1 bezeichneten Auftragserteilung und/oder der Weitergabe unseres Produkts auf den jeweiligen Auftragnehmer und/oder Produktempfänger zu übertragen. Etwaig uns entstandene Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt und werden durch die Lizenzgebühr nicht abgegolten.

IV. LIEFERUNG

1.  Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns und rechtzeitige Freigabe von Korrekturabzügen/Bemusterungen durch den Auftraggeber verbindlich. Ein voraussichtlicher Liefertermin begründet keine verbindliche Lieferfrist.

2.  Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist die uneingeschränkte Eignung der angelieferten Gegenstände zur Verarbeitung unter unseren Produktions- und Verarbeitungsbedingungen.

3.  Verzögert sich unsere Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist. Die Beweislastverteilung bleibt hiervon unberührt. Bei etwaiger Überschreitung einer Lieferfrist ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist von bis zu vier Wochen einzuräumen.

4.  Betriebsstörungen in unserem Betrieb, dem eines Sub- oder Nachunternehmers oder eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, frühestens jedoch vier Wochen nach Eintritt der jeweiligen Betriebsstörung. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

5.  Wir sind zu angemessenen Teilleistungen ausdrücklich berechtigt, ebenso zu branchenüblichen Mehr- oder Mindermengenlieferungen.

6.  Im Versandfalle geht die Gefahr durch Übergabe der Sendung von uns an die jeweils erste transportausführende Person, Frachtführer oder Spediteur auf den Auftraggeber über.

V. VERSAND UND VERPACKUNG

1.  Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Empfängers; dieser ist jedoch berechtigt, etwaige Leistungen unserer Transportversicherung in Anspruch zu nehmen und diese dort unmittelbar geltend zu machen. Soweit zulässig, treten wir derartige Ansprüche schon heute im Voraus an den jeweiligen Leistungsberechtigten ab.

2.  Etwaige Transportschäden sind vom Empfänger unverzüglich gegenüber dem jeweiligen Frachtführer oder Spediteur schriftlich zu melden und konkret zu bezeichnen. Die betreffenden Schadensfeststellungen und Frachtpapiere sind uns unverzüglich und vollständig zur Kenntnis zu bringen. Unterlassungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und zugleich eines etwaig abweichenden Empfängers.

3.  Im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Verpflichtungen nehmen wir Verpackungen zurück. Diese können vom Auftraggeber nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten in unserem Betrieb angeliefert werden, falls ihm nicht zuvor eine andere Annahme- oder Sammelstelle benannt worden ist. Die Rückgabe kann auch schon bei der Lieferung erfolgen. Unsere Rücknahmepflicht besteht nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports trägt insoweit der Auftraggeber. Ist die Entfernung zu einer benannten Annahme- oder Sammelstelle größer als zu unserem Betrieb, trägt der Auftraggeber lediglich die für eine Entfernung bis zu unserem Betrieb fiktiv entstehenden Kosten. Eine Annahmepflicht für zurückgegebene Verpackungen besteht nur, wenn diese sauber, frei von Fremdstoffen und (bei unterschiedlichen Verpackungen) sortiert sind. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz hieraus entstehender Entsorgungsmehrkosten zu verlangen.

VI. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND VORLEISTUNGSPFLICHT

1.  Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung steht uns an den zur Durchführung des Auftrags auftraggeberseits angelieferten Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zu.

2.  Ebenso sind wir im Falle des Bekanntwerdens mangelnder Bonität des Auftraggebers oder der Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Zahlungspflichten berechtigt, die Erfüllung unserer Leistungen – im Falle der Nichterfüllung nach Mahnung mit Fristsetzung – zurückzubehalten oder Vorleistung vom Auftraggeber zu verlangen, dies auch betreffend andere offene Aufträge.

3.  Bei außergewöhnlichen Vorleistungen sowie der Beschaffung des gesamten Vormaterials aus einem auf Teillieferungen bezogenen Auftrag sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

VII. ABNAHME- UND RÜGEPFLICHT

1.  Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Abnahmefrist zu setzen. Mit dieser setzen die nachstehende Rügepflicht sowie spätestens auch dann die Zahlungspflicht ein.

2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Einzelfall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen ausgeschlossen.

3.  Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Erklärung der Druck- bzw. Fertigungsreife auf den Auftraggeber über. Hiervon ausgeschlossen sind Fehler, die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Gleiches gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

VIII. ZAHLUNG

1.  Unsere Rechnungen sind entsprechend der jeweiligen Zahlungsvereinbarung, ohne eine solche entsprechend unserer Fälligstellung zur Zahlung fällig. Gleicht der Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Ware und Fälligkeit der Rechnung unsere Forderung vollständig aus, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

2.  Im Falle des Verzuges mit auch nur einer fälligen Leistung werden alle  Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers sofort zur vollständigen Zahlung fällig.

3.  Die Geltendmachung dieser Rechte steht uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit dem Ausgleich von Forderungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

4.  Im Falle unberechtigter Nichtabnahme durch den Auftraggeber oder den vertragsmäßigen Leistungsempfänger entsteht unser Anspruch auf Zahlung spätestens mit Zugang von Ware und Rechnung beim auftragsgemäßen Empfänger. Ferner sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, anderweitig über die Vertragsware zu verfügen und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber.

5.  Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein hierauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERHEITEN

1.  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer bei Auslieferung gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen unser Eigentum, soweit wir hieran Eigentum besitzen oder solches durch Verarbeitung erworben haben. Im Falle der Be- oder Verarbeitung unsererseits beschaffter und im Eigentum unseres Auftragnehmers stehender Waren erwerben wir als Hersteller das Eigentum daran i. S. d. § 950 BGB. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist unser Miteigentumsanteil auf die Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

2.  Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung schon heute an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon heute im Voraus an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den wahren Leistungsschuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.

3.  Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl.

X. SACHMÄNGELHAFTUNG

1.  Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

2.  Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung wäre für den Auftraggeber gänzlich ohne Interesse.

3.  Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original eintreten; solche begründen keinen Mangel. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die in den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, ausgeschlossen.

4.  Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

5.  Zulieferungen durch den Auftraggeber oder einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits; dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige Waren oder nicht lesbare bzw. nicht verarbeitungsfähige Daten.

XI. SONSTIGE HAFTUNG

1.  Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2.  Anlieferung, Verwahrung und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Für Schäden und Verluste leisten wir keinen Ersatz oder Ausgleich für Wertminderung.

3.  Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unsererseits; insoweit haften wir nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Sie gelten ferner nicht im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für Beschaffenheit der Ware, schließlich bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

4.  Die Gefahr für die Eignung auftraggeberseits angelieferter oder unsererseits nach den Vorgaben des Auftraggebers beschaffter Ware zur Veredelung liegt bis zu deren Annahme durch uns ausschließlich beim Auftraggeber, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

5.  Sind Einsatz, Verwendung oder Transport veredelter Waren im Freien oder unter etwaig Substanz oder Konsistenz gefährdenden oder ähnlichen Umständen beabsichtigt, bedarf dies der ausdrücklichen Erklärung vor der Auftragserteilung.

XII. VERJÄHRUNG

Ansprüche des Auftraggebers auf Sachmängelhaftung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Zf. XI. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr ab Auslieferung, außer im Falle der Arglist oder fehlerhafter Auslieferung. Im letzteren Fall beginnt der Lauf der Verjährung mit unserer ersten fehlerfreien Auslieferungshandlung.

XIII. ARCHIVIERUNG

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zugehörigen Ware bzw. die Beendigung unserer Leistung hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so fällt dies in den Risikobereich des Auftraggebers.

XIV. PERIODISCHE ARBEITEN

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können wir mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats kündigen.

XV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

1.  Der Auftraggeber haftet im Innenverhältnis allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt werden. Er stellt uns schon heute vorab von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung einschließlich sämtlicher uns hieraus entstehender Kosten frei und verpflichtet sich, etwaig hierauf beruhenden Rechtsstreitigkeiten auf unserer Seite beizutreten.

2.  Er verpflichtet sich ferner, uns unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Schutzrechtsverletzungen durch Dritte zu informieren. Von den Kosten auch eines freiwilligen Beitritts zu einer solchen Auseinandersetzung, gleich auf welcher Seite, stellt der Auftraggeber uns schon heute frei.

3.  Ab dem Zeitpunkt der Schutzrechtsberühmung durch Dritte können wir in jeder der vorstehenden Konstellationen vom Auftraggeber Sicherheitsleistung in Höhe des Schutzrechtsbegehrens und der unsererseits voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen sowie unsere Beteiligung an der Auseinandersetzung hiervon abhängig machen.

4.  Im Innenverhältnis sind wir selbst nicht zur Prüfung der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch die Ausführung des Auftrags verpflichtet, es sei denn, sie wäre offensichtlich.

XVI. DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ

1.  Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren und sonstige Störversuche einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

2.  Wir sind berechtigt, Kopien der übertragenen und überlassenen Daten zu fertigen.

3.  Zf. X Abs. 5 gilt entsprechend für Datenübertragung und Datenträger.

4.  Name und Anschrift des Auftraggebers werden gespeichert und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet und genutzt. Soweit wir uns Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedienen, sind wir berechtigt, die Daten des Vertragspartners offen zu legen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist. Für Kenntnis und Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durch alle Personen, die von uns mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, stehen wir unter entsprechender Anwendung der Zf. XI ein.

XVII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel-und Urkundenprozessen ist München.

2.  Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UNKaufrecht ist ausgeschlossen.

3.  Vorstehende Bestimmungen gelten auch gegenüber Auftraggebern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.

XVIII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

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